4.33/5
(86)
Betriebliches Eingliederungsmanagement (BEM) ist seit 2004 eine Pflicht des Arbeitgebers (§167, Abs. 2, SGB IX). Ziel des BEM ist es, den Arbeitnehmer nach längerer Krankheit, (42 AU-Tagen/ zurückliegende 12 Monate) egal ob unterbrochen oder am Stück, wieder am Arbeitsplatz zu integrieren. Damit sollen evtl. arbeitsplatzbedingten Ursachen für eine Erkrankung erkannt und ggf. beseitigt sowie einer erneuten Erkrankung vorgebeugt werden.
Das BEM ist für den Mitarbeiter freiwillig. So hat es sich jedoch in Einzelfällen der Rechtsprechung negativ für den Mitarbeiter ausgewirkt, wenn er ein Betriebliches Eingliederungsmanagement abgelehnt hat. Der Gesetzgeber wünscht, dass bei der Durchführung des BEM Arbeitnehmer- und Arbeitgebervertreter anwesend sind. Der Arbeitgeber kann diese Pflicht an einen externen Dienstleister delegieren und somit wertvolle interne Ressourcen schonen.
Kontaktformular ausfüllen & Informationen erhalten
telefonisches Informationsgespräch mit UBGM
Erstellung eines unverbindlichen Angebotes für Sie
Entscheidung – Beratung & Prozessbegleitung durch UBGM ja/nein
persönliches Kennenlernen der/des BEM-Fallmanager/in
auf Wunsch: BEM-Strategie- & Planungsworkshop
Dienstleistungsvertrag & Datenschutzvereinbarung
Los geht’s!
Strategie-Beratung zum Aufbau eines Betrieblichen Eingliederungsmanagements (BEM)Mehr erfahren
Rufen Sie uns unter unserer kostenlose Service-Rufnummer an. Wir beraten Sie gern!
(Montag – Freitag: 9-18 Uhr)
Oder schreiben Sie uns eine Nachricht:
Noch nicht fündig geworden? Geben Sie hier ihr Thema oder Suchbegriff ein …