Betriebliches Eingliederungsmanagement (BEM) ist seit 2004 eine Pflicht des Arbeitgebers (§167, Abs. 2, SGB IX). Ziel des BEM ist es, den Arbeitnehmer nach längerer Krankheit, (42 AU-Tagen/ zurückliegende 12 Monate) egal ob unterbrochen oder am Stück, wieder am Arbeitsplatz zu integrieren. Damit sollen evtl. arbeitsplatzbedingten Ursachen für eine Erkrankung erkannt und ggf. beseitigt sowie einer erneuten Erkrankung vorgebeugt werden.
Das BEM ist für den Mitarbeiter freiwillig. So hat es sich jedoch in Einzelfällen der Rechtsprechung negativ für den Mitarbeiter ausgewirkt, wenn er ein Betriebliches Eingliederungsmanagement abgelehnt hat. Der Gesetzgeber wünscht, dass bei der Durchführung des BEM Arbeitnehmer- und Arbeitgebervertreter anwesend sind. Der Arbeitgeber kann diese Pflicht an einen externen Dienstleister outsourcen und somit wertvolle interne Ressourcen schonen.
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