Immer mehr Unternehmen ermöglichen das Arbeiten im Home-Office und dieser Trend wird sich in den nächsten Jahren weiter durchsetzen. Schon in wenigen Jahren wird das Arbeiten von zu Hause Normalität sein und ein Großteil der Bildschirmarbeit wird aus den privaten 4 Wänden stattfinden. (siehe Fraunhofer-Studie „Fit4HomeOffice“)
Doch es gibt auch Gefährdungspotenziale, die das Arbeiten aus dem Home-Office mit sich bringt. Diese müssen, so wie auch im Betrieb, im Rahmen einer Gefährdungsbeurteilung abgeklärt und ggf. Maßnahmen abgeleitet werden. Die Umsetzung der Gefährdungsbeurteilung „Home-.Office“ ist im folgenden Verlauf erläutert.
Ich berate Sie rund um das Thema Mitarbeiterbefragungen zur Arbeit im Homeoffice.
Oft werden diese Begrifflichkeit als Synonyme verwendet. Das ist nicht korrekt, da jeder Begriff für sich für eine eigene Arbeitsform und Arbeitsumfeld steht. Was genau ist darunter zu verstehen?
Noch gibt es keine gesetzliche Definition für den Begriff „Home-Office“, doch das ist nur noch eine Frage der Zeit. Im Allgemeinen verstehen wir darunter das ständige oder gelegentliche Arbeiten aus den privaten Räumlichkeiten des Arbeitnehmers. Meist ist der Umfang des zeitlichen Rahmens der Home-Office-Arbeit im Unternehmen geregelt. Unter dem mobilen Arbeiten ist das Arbeiten an unterschiedlichen, nicht festgelegten und feststehenden Orten zu verstehen (z.B. Zug, Flugzeug, Café, Restaurant, Wiese, Garten). Der Mitarbeiter hat also keinen fest eingerichteten stationären Arbeitsplatz. Hierfür stellt ihm der Arbeitgeber nur die technische Mindestausstattung zur Verfügung (z.B. Laptop, Smartphone). Eine zeitliche Regelung für das mobile Arbeiten ist nicht immer leicht und oft auch ungeklärt, da der Umfang stark von der Arbeitswochenplanung des Mitarbeiters abhängt (z.B. bei Vertriebsmitarbeitern, technischem Support vor Ort oder Beratern). Die Telearbeit wird in der Arbeitsstättenverordnung (ArbStättV) definiert. Telearbeitsplätze sind hier beschrieben als vom Arbeitgeber „fest eingerichtete Bildschirmarbeitsplätze im Privatbereich der Beschäftigten, für die der Arbeitgeber eine mit den Beschäftigten vereinbarte wöchentliche Arbeitszeit und die Dauer der Einrichtung festgelegt hat“ (§ 2 Abs. 7). Damit ist klar, dass alternierende oder bewegliche Arbeitsplätze, wie z.B. der Zug, die Hotel-Lounge oder der Dienstwagen) keine Telearbeitsplätze sind. Ein Telearbeitsplatz ist allerdings erst dann vollständig definiert, wenn Arbeitgeber und Arbeitnehmer die Bedingungen der Telearbeit ganz klar arbeitsvertraglich oder in einer anderen individuellen Vereinbarung vereinbart haben. Der Arbeitgeber ist dazu verpflichtet dem Arbeitnehmer das für seine Arbeit benötigte Mobiliar, die Arbeitsmittel und die Kommunikationsinfrastruktur bereit zu stellen und den Arbeitsplatz in den privaten 4 Wänden nach den Vorschriften des Arbeitsschutzes einzurichten. Auch am Telearbeitsplatz besteht wie im Betrieb ein Unfallversicherungsschutz (ggf. mit Einschränkungen) für den Arbeitnehmer. Der Begriff „Heimarbeit“ schaut auf eine länge Geschichte zurück und wurde bereits in den 50er Jahren im Rahmen des Heimarbeitgesetzes (HAG) klar definiert. Hierbei verrichten selbständige Heimarbeiter Aufträge für einen Auftraggeber und werden dafür per Rechnungslegung entlohnt. Bei der Verrichtung seiner Arbeit unterliegt der Auftragnehmer weder zeitlichen noch räumlichen Weisungen des Auftraggebers für die Umsetzung seiner Arbeit und die Erreichung des gewünschten Arbeitsergebnisses. Es liegt also kein versicherungspflichtiges Arbeitsverhältnis zugrunde und damit auch keine Betriebszugehörigkeit.Begrifflichkeit & Abgrenzung
Begriff: Home-Office
Begriff: Mobiles Arbeiten
Begriff: Telearbeit
Begriff: Heimarbeit
Vorteile für den Arbeitnehmer | Vorteile für den Arbeitgeber |
---|---|
Zeitersparnis durch wegfallende Anfahrts- & Abfahrtswege zum Arbeitsplatz | erhöhte Produktivität des Mitarbeiters |
mehr Autonomie beim Arbeiten | Kostenreduktion durch Einsparung von teuren Mietflächen |
Verbesserung der Vereinbarkeit von Beruf und Familie | Reduktion der Fehlzeiten |
keine Ablenkung durch den Büroalltag | Senkung der Mitarbeiterfluktuation |
flexiblere Möglichkeiten der Pausengestaltung | Erhöhung der Arbeitszufriedenheit |
Erhöhung der Arbeitgeberatrraktivität | |
schnellere Rückkehr der Mitarbeiter an den Arbeitsplatz nach Elternzeit, Mutterschutz oder Krankheit | |
Nachteile für den Arbeitnehmer | Nachteile für den Arbeitnehmer |
erschwerte Kommunikation mit Kolleg*innen/Vorgesetzten | erschwerte Kommunikation mit Mitarbeiter*innen |
erschwerte Identifikation mit Unternehmen | weniger Kontrolle über die Erledigung der Aufgaben |
erschwerte Trennung von Privatem und Beruf | weniger Kontrolle über die Arbeitszeit |
erhöhte psychische Belastungen für Mitarbeiter durch fehlende Selbstmanagement-Kompetenzen | |
fehlendes Arbeitszimmer zur konzentrierten Arbeit | |
erschwerter Datenschutz und Datensicherheit |
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Verringerung der Identifikation mit dem Team/ Arbeitgeber |
Für das Arbeiten im Home-Office gilt es einige rechtliche Themen zu beachten. Auch im hier hat der Arbeitgeber im Rahmen des Arbeits- und Gesundheitsschutz die Verantwortung für den Arbeitnehmer Diese betreffen einerseits das Arbeitsschutzrecht und andererseits das Arbeitsrecht. Beachten sie hierzu folgende Hinweise.
Da die Arbeit aus dem Home-Office stark zunimmt, hat die Bundesregierung (zum Verordnungsantrag) 2016 die Arbeitsstättenverordnung neu geregelt und große Teile der Bildschirmarbeitsplatzverordnung (BildScharbV) dort integriert. Das Ergebnis ist, dass es rechtlich kaum Unterschied macht, ob ein Arbeitnehmer im Büro oder im Home-Office arbeitet.
Zentrale Punkt für die Arbeit von zu Hause ist die Gefährdungsbeurteilung. So wie im Betrieb, muss diese auch am Arbeitsplatz in den privaten 4 Wänden erfolgen. Doch das gestaltet sich nicht immer einfach. Die größte Hürde scheint die Erstbegehung in den privaten Räumlichkeiten zu sein. Diese stellt für viele Unternehmen einen erheblichen Aufwand dar, doch oftmals von den Verantwortlichen (Fachkraft für Arbeitssicherheit/FASI/SIFA) nicht oder nur sehr schwer zu leisten ist.
Darüber hinaus hat der Arbeitgeber oder von ihm beauftragte Personen kein Recht auf Zugang zu den privaten Räumlichkeiten des Arbeitnehmers („Unverletzlichkeit der Wohnung“, Grundgesetz, Art. 13). Dies gilt für die Ersteinrichtung als auch für spätere arbeitssicherheitsrechtlichen Überprüfungen des Arbeitsplatzes.
Alle Arbeitsschutzvorschriften gelten für die Arbeit im Unternehmen wie auch für die Arbeit im Home-Office. In erster Linie sind hier die Richtlinien des Arbeitsschutzgesetz (ArbSchG) zu befolgen. Insbesondere sind hierzu die §§ 3, 4 ArbSchG und sind zahlreiche Rechtsverordnungen erlassen worden. Diese regeln die Anforderungen an die Gestaltung der Arbeit und der Arbeitsabläufe und machen Vorgabe hierzu im Rahmen der Arbeitsstättenverordnung (ArbStättV).
Nach §3 Abs. 1 ArbStättV ist der Arbeitgeber dazu verpflichtet, die erforderlichen Maßnahmen des Arbeitsschutzes in Berücksichtigung der Rahmenbedingungen umzusetzen, die Sicherheit und Gesundheit der alle Beschäftigten gewährleistet. Diese Maßnahmen sollten nach den Prioritäten der TOP-Methode (technische, organisatorische oder persönliche Maßnahmen) geprüft und umgesetzt werden.
Wie bereits oben beschrieben ist nach §2 Abs. 7 ArbStättV ein Telearbeitsplatz erst dann rechtskonform definiert, wenn die Bedingungen der Arbeit vertraglich festgehalten sind. Das würde im Umkehrschluss bedeuten, dass keine Telearbeit und keine arbeitsschutzrechtliche Verpflichtungen vorliegen wenn diese schriftliche Vereinbarung nicht vorliegt oder der Arbeitnehmer am selbst eingerichteten Schreib- oder Küchentisch arbeitet. Hier greift jedoch eine europarechtskonforme Auslegung des §2 der ArbStättV mit Grundlage im §618 Abs. 1 BGB, die besagt, dass ein Telearbeitsplatz auch dann vorliegt, wenn keine vollständige Einrichtung des Arbeitsplatzes durch den Arbeitgeber durchgeführt wurde. Für die noch ungenügend definierte Arbeit im Home-Office könnte in Anlehnung an die Regelungen zur Telearbeit Selbes gelten.
Viele Arbeitgeber scheuen diesen in vielen Fällen großen organisatorischen, zeitlichen und finanziellen Aufwand und definieren die Arbeit im Home-Office um zur „Mobilen Arbeit“, um die Verordnungen des Arbeitsschutzes zu umgehen, auch wenn die Arbeit überwiegend in den eigenen privaten Räumlichkeiten und nicht von unterwegs aus erledigt wird. Dies ist rechtlich sehr unsicher, da auch beim mobilem Arbeiten die Grundpflicht des Arbeitgebers gilt, die Beschäftigten vor gesundheitlichen Gefahren, Belästigungen, Schäden und vermeidbaren Belastungen am Arbeitsplatz zu schützen. Das heißt, dass auch hier die Arbeitsschutzvorschriften eingehalten werden müssen. Bei 8 Stunden Arbeit am Laptop mit 13 Zoll Monitor oder Tablet ist jedoch fraglich ob die Bildschirmarbeitsplatzverordnung eingehalten wird. In vielen Fällen führt eine ungeregelte mobile Arbeit schnell zu gesundheitlichen Beschwerden (z.B. Nackenschmerzen, Kopfschmerzen, Haltungsstörungen, LWS-Beschwerden).
Um das Arbeiten von zu Hause ohne erhöhte gesundheitliche Belastungen zu ermöglichen ist eine Gefährdungsbeurteilung auch im Home-Office nach §5 und 6 ArbSchG durchzuführen.
Das bedeutet einerseits, dass der Arbeitgeber oder durch ihn beauftragte Personen die Pflicht haben, notwendige Maßnahmen zu treffen, die die sichere Bereitstellung und Benutzung der vom Arbeitgeber zur Verfügung gestellten Arbeitsmittel ermöglichen (§3, BetrSichV).
Bei der Durchführung der Gefährdungsbeurteilung im Home-Office hat der Arbeitgeber besonders die Gefährdungenspotenziale zu untersuchen und zu berücksichtigen, die mit der Nutzung der Arbeitsmittel selbst (z.B. PC, Bildschirm, Mouse, Headset) verknüpft sind und die am Arbeitsplatz durch wechselseitige Kombination der Arbeitsmittel untereinander (z.B. Telefonate und Mitschriften am PC) mit Arbeitsstoffen selbst (z.B. Feinstaub durch Laserdrucker in kleinen Räumlichkeiten) oder der Arbeitsumgebung (z.B. Schreibtisch, Stuhl, usw.) initiiert oder beeinflusst werden. Darüber hinaus können sich Gefährdungen auch direkt aus der Person des Mitarbeiters in Kombination mit der Arbeit zu Hause ergeben (z.B. bei alleinlebenden Mitarbeitenden – soziale Deprivation oder Überstundenaufbau bei sehr motivierten Mitarbeitenden). Eine Beurteilung der Gefährdungen muss alle 3 Ebenen und deren Wechselwirkungen berücksichtigen.
Sind Gefährdungen identifiziert müssen diese wenn möglich sofort beseitigt werden oder ein Maßnahmenplan erstellt werden, wie die Gefährdungspotenziale abgestellt werden sollen. Für die Umsetzung der Maßnahmen ist die interne oder externe Fachkraft für Arbeitssicherheit (FASI/SIFA) unter Berücksichtigung der Bildschirmarbeitsplatzverordnung (BildscharbV) im Rahmen einer Erstbeurteilung verantwortlich. Ein besonderes Augenmerk ist hierbei auf die ergonomische Ausstattung, die korrekte Einstellung des Bildschirmarbeitsplatzes (z.B. Tischhöhe, Stuhlhöhe und Bildschirmhöhe) und die ordnungsgemäße Nutzung der Arbeitsmittel zu legen. Eine Kontrolle der Sanitärräume oder Fluchtwege ist hierbei nicht durchzuführen. Die Erstbeurteilung ist bei fest eingerichteten Telearbeitsplätzen nur einmalig nötig, sofern sich der Arbeitsplatz des Arbeitnehmers (z.B. durch Umzug) nicht grundlegend verändert (§ 1 Abs. 3 ArbStättV). Ist das der Fall, so hat der Arbeitgeber einer erneute Beurteilung des Arbeitsplatzes vorzunehmen. Besonders in Fällen, in denen dem Arbeitnehmer kein Arbeitszimmer mit separatem Arbeitsbereich zur Verfügung steht, gestaltet sich die Umsetzung der Bildschirmarbeitsplatzverordnung oft schwierig. Dafür ist es wichtig, dass ein qualifizierter Spezialist für Arbeits- und Gesundheitsschutz den Arbeitsplatz sichtet und bewertet. Dies kann persönlich vor Ort oder auch durch eine Online-Analyse erfolgen. Lehnt der Arbeitnehmer eine solche Besichtigung des Arbeitsplatzes ab, so kann ihm das Arbeiten von zu Hause aus durch den Arbeitgeber untersagt werden.
Wie die physischen, sind auch die psychischen Belastungen im Home-Office zu bewerten und im Rahmen der Gefährdungsbeurteilung „Psychische Belastungen“ zu erheben (§5 ArbSchG).
Die Art der Erhebung ist nicht vorgeschrieben und kann durch für das Unternehmen geeignete Methoden und Instrumente umgesetzt werden.
Gute geeignet sind hierfür folgende Verfahren:
– Mitarbeiterbefragungen zu psychischen Belastungen am Arbeitsplatz mit integriertem Modul zur Home-Office-Arbeit (MAB)
– Das Screening gesundes Arbeiten (SGA)
– Die Arbeitssituationsanalyse (ASA)
Ergebnis der Gefährdungsbeurteilung im Home-Office kann die Umsetzung erforderlicher Schutzmaßnahmen sein. Da es noch keinen gesetzlichen Anspruch auf Arbeit im Home-Office gibt, ist es möglich, dass dem Mitarbeitenden z.B. aufgrund räumlicher Bedingungen ein Home-Office-Arbeitsplatz verweigert werden kann. Im Rahmen der Gleichbehandlung sollte allerdings geprüft werden, ob durch geeignete Maßnahmen des Arbeitgebers oder Arbeitnehmers (z.B. geeignetes Mobiliar) Abhilfe geschaffen werden kann. In den meisten Fällen trägt dann der Arbeitgeber die Kosten für die Einrichtung des Tele- oder Home-Office-Arbeitsplatzes.
Es ist eine Arbeitssicherheitsunterweisung durchzuführen (§12 ArbSchG, https://arbschg.net/paragraph-12), die regelmäßig wiederholt werden muss (z.B. 1x/ Jahr), spätestens jedoch wenn ein besonderes Erfordernis vorliegt. Die Unterweisung kann persönlich im Unternehmen, schriftlich oder online erfolgen und ist zu dokumentieren.
Es empfiehlt sich hierfür eine einheitliche Regelung in Form einer Betriebsvereinbarung „Home-Office“ zu treffen.
Hält sich der Arbeitnehmer nicht an die Vorschriften, so gilt dies als Verstoß und kann arbeitsrechtliche Konsequenzen haben. Ermöglicht der Arbeitgeber seinen Mitarbeitern das Home-Office, so haftet dieser im Falle eines Arbeitsunfalles genauso wie für Mitarbeiter im Unternehmen. Da der Arbeitgeber zur Meldung eines Arbeitsunfalles gegenüber der Berufsgenossenschaft
verpflichtet ist, sollte der Arbeitnehmer ebenfalls darauf schriftlich hingewiesen werden, dass er dem Arbeitgeber ein Unfall im Home-Office unverzüglich meldet.
Auch eine Betriebsvereinbarung zur Telearbeit/ Home-Office stellt nicht sicher, dass sich alle Arbeitnehmer daran halten und den Arbeitsplatz nach den Vorgaben einrichten oder die vom Arbeitgeber zur Verfügung gestellten Einrichtungen und Arbeitsmittel auch nutzt. Dennoch macht es Sinn in einem gemeinsamen Prozess der Interessenvertretungen eine einheitliche Regelung für das Arbeiten von zu Hause zu erarbeiten. Dies kann im Nachhinein viel Zeit und Ärger ersparen und bei Fragen zur Umsetzung für Klarheit sorgen.
Trotzdem bleibt es in der Praxis nur schwer zu kontrollieren, ob ein Mitarbeiter bei der Arbeit zu Hause am Arbeits- oder am Küchentisch sitzt. Hier muss der Arbeitgeber auf die Compliance des Mitarbeitenden und die Fürsorge der Führungskräfte setzen und regelmäßig auf die Mitwirkungspflicht des Arbeitnehmers nach §15 und §16 ArbSchG hinweisen für die Sicherheit und Gesundheit bei der Arbeit Sorge zu tragen und Verantwortung zu übernehmen. So ist der Arbeitnehmer nach §16 ArbSchG verpflichtet jede festgestellte Gefahr dem Arbeitgeber unverzüglich zu melden.
1. Vorbereitung
2. Durchführung
3. Zusammenfassung & Dokumentation
4. Ergebnispräsentation & Ableitung von Maßnahmen
Die Gesetzeslage ist im Bereich des Home-Office noch sehr jung und damit gibt es noch keinen großen Erfahrungsschatz bzw. Rechtsprechungen, auf die sich Bezug nehmen lässt. Doch das wird sich mit zunehmender Arbeit aus dem Home-Office schnell ändern.
Aus arbeitsrechtlicher Sicht empfiehlt es sich auf jeden Fall, wenn das von beiden Seiten Arbeitgeber- und Arbeitnehmerseite gewünscht ist, eine schriftlicher Vereinbarung über die Möglichkeit des Home-Office zu treffen und Regelungen (z.B. zur Erreichbarkeit) hierzu gemeinsam mit der Arbeitnehmervertretung (Betriebsrat/ Personalrat) zu erarbeiten. Die Arbeitsstättenverordnung schreibt vor, dass „Arbeitgeber und Beschäftigte die Bedingungen der Telearbeit arbeitsvertraglich oder im Rahmen einer Vereinbarung“ festhalten müssen. Hierfür bieten sich zwei Formen der Vereinbarung an – die individuelle und und die kollektive Vereinbarung.
Es empfiehlt sich zur klaren Regelung der Home-Offcie-Arbeit eine Betriebsvereinbarung nach §77 BetrVG zu erstellen. In Betrieben mit Arbeitnehmervertretungen ist diese im Rahmen der Mitbestimmungspflicht (§87 Abs. 1 Nr. 7 BetrVG, https://dejure.org/gesetze/BetrVG/87.html) mit einzubinden. Die Betriebsvereinbarung schafft im Vorfeld die Voraussetzungen für das Arbeiten im Home-Office und erspart meist viel Ärger und Unstimmigkeiten in der Zukunft.
Ich berate Sie rund um die Themen Mitarbeiterbefragung zur Arbeit im Homeoffice & Gefährdungsbeurteilungen.
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