Gefährdungsbeurteilung: Home-Office – Kurz & knapp auf einen Blick

Inhaltsverzeichnis

  • 1. Begrifflichkeit & Abgrenzungen
    • Home-Office
    • Mobiles Arbeiten
    • Telearbeit
    • Heimarbeit
  • 2. Arbeitsschutz & Arbeitssicherheit
  • 3. Praxisleitfaden zur Gefährdungsbeurteilung „Home-Office“ (GB HO)
  • 4. Die 4 Phasen der Umsetzung
  • 5. Arbeitsrechtliche Aspekte des Home-Office
  • 6. „Home-Office-Navigator“ – Der Fragebogen zum gesunden Arbeiten im Home-Office

Immer mehr Unternehmen ermöglichen das Arbeiten im Home-Office und dieser Trend wird sich in den nächsten Jahren weiter durchsetzen. Schon in wenigen Jahren wird das Arbeiten von zu Hause Normalität sein und ein Großteil der Bildschirmarbeit wird aus den privaten 4 Wänden stattfinden. (siehe Fraunhofer-Studie „Fit4HomeOffice“)

Doch es gibt auch Gefährdungspotenziale, die das Arbeiten aus dem Home-Office mit sich bringt. Diese müssen, so wie auch im Betrieb, im Rahmen einer Gefährdungsbeurteilung abgeklärt und ggf. Maßnahmen abgeleitet werden. Die Umsetzung der Gefährdungsbeurteilung „Home-.Office“ ist im folgenden Verlauf erläutert.

Steve Hoffmann
Beratung & Projektleitung für BGM-Analysen und Mitarbeiterbefragungen

Ich berate Sie rund um das Thema Mitarbeiterbefragungen zur Arbeit im Homeoffice.

 

Immer mehr Unternehmen erlauben Home-Office

Quelle: https://de.statista.com/infografik/16711/anteil-der-unternehmen-die-homeoffice-erlauben/

Begrifflichkeit & Abgrenzungen: Home-Office, Mobiles Arbeiten, Telearbeit & Heimarbeit


 

Begrifflichkeit & Abgrenzung

Oft werden diese Begrifflichkeit als Synonyme verwendet. Das ist nicht korrekt, da jeder Begriff für sich für eine eigene Arbeitsform und Arbeitsumfeld steht. Was genau ist darunter zu verstehen?

Begriff: Home-Office

Noch gibt es keine gesetzliche Definition für den Begriff „Home-Office“, doch das ist nur noch eine Frage der Zeit. Im Allgemeinen verstehen wir darunter das ständige oder gelegentliche Arbeiten aus den privaten Räumlichkeiten des Arbeitnehmers. Meist ist der Umfang des zeitlichen Rahmens der Home-Office-Arbeit im Unternehmen geregelt.

Begriff: Mobiles Arbeiten

Unter dem mobilen Arbeiten ist das Arbeiten an unterschiedlichen, nicht festgelegten und feststehenden Orten zu verstehen (z.B. Zug, Flugzeug, Café, Restaurant, Wiese, Garten). Der Mitarbeiter hat also keinen fest eingerichteten stationären Arbeitsplatz. Hierfür stellt ihm der Arbeitgeber nur die technische Mindestausstattung zur Verfügung (z.B. Laptop, Smartphone). Eine zeitliche Regelung für das mobile Arbeiten ist nicht immer leicht und oft auch ungeklärt, da der Umfang stark von der Arbeitswochenplanung des Mitarbeiters abhängt (z.B. bei Vertriebsmitarbeitern, technischem Support vor Ort oder Beratern).

Begriff: Telearbeit

Die Telearbeit wird in der Arbeitsstättenverordnung (ArbStättV) definiert. Telearbeitsplätze sind hier beschrieben als vom Arbeitgeber „fest eingerichtete Bildschirmarbeitsplätze im Privatbereich der Beschäftigten, für die der Arbeitgeber eine mit den Beschäftigten vereinbarte wöchentliche Arbeitszeit und die Dauer der Einrichtung festgelegt hat“ (§ 2 Abs. 7). Damit ist klar, dass alternierende oder bewegliche Arbeitsplätze, wie z.B. der Zug, die Hotel-Lounge oder der Dienstwagen) keine Telearbeitsplätze sind. Ein Telearbeitsplatz ist allerdings erst dann vollständig definiert, wenn Arbeitgeber und Arbeitnehmer die Bedingungen der Telearbeit ganz klar arbeitsvertraglich oder in einer anderen individuellen Vereinbarung vereinbart haben. Der Arbeitgeber ist dazu verpflichtet dem Arbeitnehmer das für seine Arbeit benötigte Mobiliar, die Arbeitsmittel und die Kommunikationsinfrastruktur bereit zu stellen und den Arbeitsplatz in den privaten 4 Wänden nach den Vorschriften des Arbeitsschutzes einzurichten. Auch am Telearbeitsplatz besteht wie im Betrieb ein Unfallversicherungsschutz (ggf. mit Einschränkungen) für den Arbeitnehmer.

Begriff: Heimarbeit

Der Begriff „Heimarbeit“ schaut auf eine länge Geschichte zurück und wurde bereits in den 50er Jahren im Rahmen des Heimarbeitgesetzes (HAG) klar definiert. Hierbei verrichten selbständige Heimarbeiter Aufträge für einen Auftraggeber und werden dafür per Rechnungslegung entlohnt. Bei der Verrichtung seiner Arbeit unterliegt der Auftragnehmer weder zeitlichen noch räumlichen Weisungen des Auftraggebers für die Umsetzung seiner Arbeit und die Erreichung des gewünschten Arbeitsergebnisses. Es liegt also kein versicherungspflichtiges Arbeitsverhältnis zugrunde und damit auch keine Betriebszugehörigkeit.

Mögliche Vor- & Nachteile des Home-Office für Arbeitnehmer & Arbeitgeber


 

Vorteile für den ArbeitnehmerVorteile für den Arbeitgeber
Zeitersparnis durch wegfallende Anfahrts- & Abfahrtswege zum Arbeitsplatzerhöhte Produktivität des Mitarbeiters
mehr Autonomie beim ArbeitenKostenreduktion durch Einsparung von teuren Mietflächen
Verbesserung der Vereinbarkeit von Beruf und FamilieReduktion der Fehlzeiten
keine Ablenkung durch den BüroalltagSenkung der Mitarbeiterfluktuation
flexiblere Möglichkeiten der PausengestaltungErhöhung der Arbeitszufriedenheit
Erhöhung der Arbeitgeberatrraktivität
schnellere Rückkehr der Mitarbeiter an den Arbeitsplatz nach Elternzeit, Mutterschutz oder Krankheit
Nachteile für den ArbeitnehmerNachteile für den Arbeitnehmer
erschwerte Kommunikation mit Kolleg*innen/Vorgesetztenerschwerte Kommunikation mit Mitarbeiter*innen
erschwerte Identifikation mit Unternehmenweniger Kontrolle über die Erledigung der Aufgaben
erschwerte Trennung von Privatem und Berufweniger Kontrolle über die Arbeitszeit
erhöhte psychische Belastungen für Mitarbeiter durch fehlende Selbstmanagement-Kompetenzen
fehlendes Arbeitszimmer zur konzentrierten Arbeit
erschwerter Datenschutz und Datensicherheit
Verringerung der Identifikation mit dem Team/ Arbeitgeber

Wertvolle Tipps – Das sollten Sie beim Arbeiten im Home-Office beachten


 

2. Arbeitsschutz & Arbeitssicherheit

Für das Arbeiten im Home-Office gilt es einige rechtliche Themen zu beachten. Auch im hier hat der Arbeitgeber im Rahmen des Arbeits- und Gesundheitsschutz die Verantwortung für den Arbeitnehmer Diese betreffen einerseits das Arbeitsschutzrecht und andererseits das Arbeitsrecht. Beachten sie hierzu folgende Hinweise.

Da die Arbeit aus dem Home-Office stark zunimmt, hat die Bundesregierung (zum Verordnungsantrag) 2016 die Arbeitsstättenverordnung neu geregelt und große Teile der Bildschirmarbeitsplatzverordnung (BildScharbV) dort integriert. Das Ergebnis ist, dass es rechtlich kaum Unterschied macht, ob ein Arbeitnehmer im Büro oder im Home-Office arbeitet. 

Zentrale Punkt für die Arbeit von zu Hause ist die Gefährdungsbeurteilung. So wie im Betrieb, muss diese auch am Arbeitsplatz in den privaten 4 Wänden erfolgen. Doch das gestaltet sich nicht immer einfach. Die größte Hürde scheint die Erstbegehung in den privaten Räumlichkeiten zu sein. Diese stellt für viele Unternehmen einen erheblichen Aufwand dar, doch oftmals von den Verantwortlichen (Fachkraft für Arbeitssicherheit/FASI/SIFA) nicht oder nur sehr schwer zu leisten ist.

Darüber hinaus hat der Arbeitgeber oder von ihm beauftragte Personen kein Recht auf Zugang zu den privaten Räumlichkeiten des Arbeitnehmers („Unverletzlichkeit der Wohnung“, Grundgesetz, Art. 13). Dies gilt für die Ersteinrichtung als auch für spätere arbeitssicherheitsrechtlichen Überprüfungen des Arbeitsplatzes.


Arbeitsschutzrechtliche Vorschriften im Home-Office

Alle Arbeitsschutzvorschriften gelten für die Arbeit im Unternehmen wie auch für die Arbeit im Home-Office. In erster Linie sind hier die Richtlinien des Arbeitsschutzgesetz (ArbSchG) zu befolgen. Insbesondere sind hierzu die §§ 3, 4 ArbSchG und sind zahlreiche Rechtsverordnungen erlassen worden. Diese regeln die Anforderungen an die Gestaltung der Arbeit und der Arbeitsabläufe und machen Vorgabe hierzu im Rahmen der Arbeitsstättenverordnung (ArbStättV).

Nach §3 Abs. 1 ArbStättV ist der Arbeitgeber dazu verpflichtet, die erforderlichen Maßnahmen des Arbeitsschutzes in Berücksichtigung der Rahmenbedingungen umzusetzen, die Sicherheit und Gesundheit der alle Beschäftigten gewährleistet. Diese Maßnahmen sollten nach den Prioritäten der TOP-Methode (technische, organisatorische oder persönliche Maßnahmen) geprüft und umgesetzt werden.


 

Herausforderungen in der praktischen Umsetzung

Wie bereits oben beschrieben ist nach §2 Abs. 7 ArbStättV ein Telearbeitsplatz erst dann rechtskonform definiert, wenn die Bedingungen der Arbeit vertraglich festgehalten sind. Das würde im Umkehrschluss bedeuten, dass keine Telearbeit und keine arbeitsschutzrechtliche Verpflichtungen vorliegen wenn diese schriftliche Vereinbarung nicht vorliegt oder der Arbeitnehmer am selbst eingerichteten Schreib- oder Küchentisch arbeitet. Hier greift jedoch eine europarechtskonforme Auslegung des §2 der ArbStättV mit Grundlage im §618 Abs. 1 BGB, die besagt, dass ein Telearbeitsplatz auch dann vorliegt, wenn keine vollständige Einrichtung des Arbeitsplatzes durch den Arbeitgeber durchgeführt wurde. Für die noch ungenügend definierte Arbeit im Home-Office könnte in Anlehnung an die Regelungen zur Telearbeit Selbes gelten.


Fluchtweg „Mobiles Arbeiten“

Viele Arbeitgeber scheuen diesen in vielen Fällen großen organisatorischen, zeitlichen und finanziellen Aufwand und definieren die Arbeit im Home-Office um zur „Mobilen Arbeit“, um die Verordnungen des Arbeitsschutzes zu umgehen, auch wenn die Arbeit überwiegend in den eigenen privaten Räumlichkeiten und nicht von unterwegs aus erledigt wird. Dies ist rechtlich sehr unsicher, da auch beim mobilem Arbeiten die Grundpflicht des Arbeitgebers gilt, die Beschäftigten vor gesundheitlichen Gefahren, Belästigungen, Schäden und vermeidbaren Belastungen am Arbeitsplatz zu schützen. Das heißt, dass auch hier die Arbeitsschutzvorschriften eingehalten werden müssen. Bei 8 Stunden Arbeit am Laptop mit 13 Zoll Monitor oder Tablet ist jedoch fraglich ob die Bildschirmarbeitsplatzverordnung eingehalten wird. In vielen Fällen führt eine ungeregelte mobile Arbeit schnell zu gesundheitlichen Beschwerden (z.B. Nackenschmerzen, Kopfschmerzen, Haltungsstörungen, LWS-Beschwerden).


Die 3 Ebenen der Gefährdungsbeurteilung im Home Office

  • Arbeitsmittel – Durchführung Erstbeurteilung
  • Arbeitsplatz – Durchführung Erstbeurteilung
  • Interpersonelle Faktoren in Kombination mit dem Arbeitsplatz – Durchführung einer Mitarbeiterbefragung oder eines persönlichen Interviews (z.B. Screenings gesundes Arbeiten)


Checkliste: Online-Kurs zur Einrichtung eines Home-Office-Arbeitsplatzes


 

3. Praxisleitfaden zur Gefährdungsbeurteilung „Home-Office“ (GB HO) –

So setzen Sie es um…


Um das Arbeiten von zu Hause ohne erhöhte gesundheitliche Belastungen zu ermöglichen ist eine Gefährdungsbeurteilung auch im Home-Office nach §5 und 6 ArbSchG durchzuführen.

Das bedeutet einerseits, dass der Arbeitgeber oder durch ihn beauftragte Personen die Pflicht haben, notwendige Maßnahmen zu treffen, die die sichere Bereitstellung und Benutzung der vom Arbeitgeber zur Verfügung gestellten Arbeitsmittel ermöglichen (§3, BetrSichV).

Was ist zu untersuchen?

Bei der Durchführung der Gefährdungsbeurteilung im Home-Office hat der Arbeitgeber besonders die Gefährdungenspotenziale zu untersuchen und zu berücksichtigen, die mit der Nutzung der Arbeitsmittel selbst (z.B. PC, Bildschirm, Mouse, Headset) verknüpft sind und die am Arbeitsplatz durch wechselseitige Kombination der Arbeitsmittel untereinander (z.B. Telefonate und Mitschriften am PC) mit Arbeitsstoffen selbst (z.B. Feinstaub durch Laserdrucker in kleinen Räumlichkeiten) oder der Arbeitsumgebung (z.B. Schreibtisch, Stuhl, usw.) initiiert oder beeinflusst werden. Darüber hinaus können sich Gefährdungen auch direkt aus der Person des Mitarbeiters in Kombination mit der Arbeit zu Hause ergeben (z.B. bei alleinlebenden Mitarbeitenden – soziale Deprivation oder Überstundenaufbau bei sehr motivierten Mitarbeitenden). Eine Beurteilung der Gefährdungen muss alle 3 Ebenen und deren Wechselwirkungen berücksichtigen.

Was ist bei der Erstbeurteilung zu beachten?

Sind Gefährdungen identifiziert müssen diese wenn möglich sofort beseitigt werden oder ein Maßnahmenplan erstellt werden, wie die Gefährdungspotenziale abgestellt werden sollen. Für die Umsetzung der Maßnahmen ist die interne oder externe Fachkraft für Arbeitssicherheit (FASI/SIFA) unter Berücksichtigung der Bildschirmarbeitsplatzverordnung (BildscharbV) im Rahmen einer Erstbeurteilung verantwortlich. Ein besonderes Augenmerk ist hierbei auf die ergonomische Ausstattung, die korrekte Einstellung des Bildschirmarbeitsplatzes (z.B. Tischhöhe, Stuhlhöhe und Bildschirmhöhe) und die ordnungsgemäße Nutzung der Arbeitsmittel zu legen. Eine Kontrolle der Sanitärräume oder Fluchtwege ist hierbei nicht durchzuführen. Die Erstbeurteilung ist bei fest eingerichteten Telearbeitsplätzen nur einmalig nötig, sofern sich der Arbeitsplatz des Arbeitnehmers (z.B. durch Umzug) nicht grundlegend verändert (§ 1 Abs. 3 ArbStättV). Ist das der Fall, so hat der Arbeitgeber einer erneute Beurteilung des Arbeitsplatzes vorzunehmen. Besonders in Fällen, in denen dem Arbeitnehmer kein Arbeitszimmer mit separatem Arbeitsbereich zur Verfügung steht, gestaltet sich die Umsetzung der Bildschirmarbeitsplatzverordnung oft schwierig. Dafür ist es wichtig, dass ein qualifizierter Spezialist für Arbeits- und Gesundheitsschutz den Arbeitsplatz sichtet und bewertet. Dies kann persönlich vor Ort oder auch durch eine Online-Analyse erfolgen. Lehnt der Arbeitnehmer eine solche Besichtigung des Arbeitsplatzes ab, so kann ihm das Arbeiten von zu Hause aus durch den Arbeitgeber untersagt werden.

Welche Instrumente können zur Gefährdungsbeurteilung genutzt werden?

Wie die physischen, sind auch die psychischen Belastungen im Home-Office zu bewerten und im Rahmen der Gefährdungsbeurteilung „Psychische Belastungen“ zu erheben (§5 ArbSchG).
Die Art der Erhebung ist nicht vorgeschrieben und kann durch für das Unternehmen geeignete Methoden und Instrumente umgesetzt werden.

Gute geeignet sind hierfür folgende Verfahren:

– Mitarbeiterbefragungen zu psychischen Belastungen am Arbeitsplatz mit integriertem Modul zur Home-Office-Arbeit (MAB)
– Das Screening gesundes Arbeiten (SGA)
– Die Arbeitssituationsanalyse (ASA)

Kann dem Arbeitnehmer ein Home-Office-Arbeitsplatz verweigert werden?

Ergebnis der Gefährdungsbeurteilung im Home-Office kann die Umsetzung erforderlicher Schutzmaßnahmen sein. Da es noch keinen gesetzlichen Anspruch auf Arbeit im Home-Office gibt, ist es möglich, dass dem Mitarbeitenden z.B. aufgrund räumlicher Bedingungen ein Home-Office-Arbeitsplatz verweigert werden kann. Im Rahmen der Gleichbehandlung sollte allerdings geprüft werden, ob durch geeignete Maßnahmen des Arbeitgebers oder Arbeitnehmers (z.B. geeignetes Mobiliar) Abhilfe geschaffen werden kann. In den meisten Fällen trägt dann der Arbeitgeber die Kosten für die Einrichtung des Tele- oder Home-Office-Arbeitsplatzes.

Muss eine Arbeitssicherheitsunterweisung durchgeführt werden?

Es ist eine Arbeitssicherheitsunterweisung durchzuführen (§12 ArbSchG, https://arbschg.net/paragraph-12), die regelmäßig wiederholt werden muss (z.B. 1x/ Jahr), spätestens jedoch wenn ein besonderes Erfordernis vorliegt. Die Unterweisung kann persönlich im Unternehmen, schriftlich oder online erfolgen und ist zu dokumentieren.
Es empfiehlt sich hierfür eine einheitliche Regelung in Form einer Betriebsvereinbarung „Home-Office“ zu treffen.
Hält sich der Arbeitnehmer nicht an die Vorschriften, so gilt dies als Verstoß und kann arbeitsrechtliche Konsequenzen haben. Ermöglicht der Arbeitgeber seinen Mitarbeitern das Home-Office, so haftet dieser im Falle eines Arbeitsunfalles genauso wie für Mitarbeiter im Unternehmen. Da der Arbeitgeber zur Meldung eines Arbeitsunfalles gegenüber der Berufsgenossenschaft
verpflichtet ist, sollte der Arbeitnehmer ebenfalls darauf schriftlich hingewiesen werden, dass er dem Arbeitgeber ein Unfall im Home-Office unverzüglich meldet.

Sollte eine Betriebsvereinbarung „Home-Office“ geschlossen werden?

Auch eine Betriebsvereinbarung zur Telearbeit/ Home-Office stellt nicht sicher, dass sich alle Arbeitnehmer daran halten und den Arbeitsplatz nach den Vorgaben einrichten oder die vom Arbeitgeber zur Verfügung gestellten Einrichtungen und Arbeitsmittel auch nutzt. Dennoch macht es Sinn in einem gemeinsamen Prozess der Interessenvertretungen eine einheitliche Regelung für das Arbeiten von zu Hause zu erarbeiten. Dies kann im Nachhinein viel Zeit und Ärger ersparen und bei Fragen zur Umsetzung für Klarheit sorgen.

Trotzdem bleibt es in der Praxis nur schwer zu kontrollieren, ob ein Mitarbeiter bei der Arbeit zu Hause am Arbeits- oder am Küchentisch sitzt. Hier muss der Arbeitgeber auf die Compliance des Mitarbeitenden und die Fürsorge der Führungskräfte setzen und regelmäßig auf die Mitwirkungspflicht des Arbeitnehmers nach §15 und §16 ArbSchG hinweisen für die Sicherheit und Gesundheit bei der Arbeit Sorge zu tragen und Verantwortung zu übernehmen. So ist der Arbeitnehmer nach §16 ArbSchG verpflichtet jede festgestellte Gefahr dem Arbeitgeber unverzüglich zu melden.

4. Die 4 Phasen der Gefährdungsbeurteilung „Home-Office“


 

1. Vorbereitung

– Auftrag von Unternehmensleitung erhalten

– Gremium zur Organisation und Koordination gründen (z.B. Steuerungskreis/ Arbeitskreis/ Projektgruppe)

– Festlegung der Gremium-Leitung („Motor des Prozesses“ & Kontrollfunktion)

– Prozess festlegen

– Zeitplan aufstellen

– ggf. externen Dienstleister zur Beratung und/oder Durchführung suchen

ggf. eine Betriebsvereinbarung „Home-Office“ erarbeiten und verabschieden

2. Durchführung

– checklisten-geführtes Erfassen von Gefährdungspotenzialen

– Bewertung des Gefährdungspotenzials

– Erfassen und Priorisieren von Veränderungsbedarfen

– wenn möglich: Abstellen der Gefährdungen durch erste einfache Maßnahmen (z.B. Einstellung des Arbeitsplatzes)

3. Zusammenfassung & Dokumentation

– Ergebnisse aller Home-Offcie-Arbeitsplätze gut strukturieren und aufbereiten (z.B. in Powerpoint-Präsentation)

– Ergebnispräsentation an Steuerungskreis (Projektleitung) weiterleiten

4. Ergebnispräsentation & Ableitung von Maßnahmen

– Vorstellung der Ergebnisse

– Ableitung von Maßnahmen nach der TOP-Methode für die gesamte Organisation

– Priorisierung von Handlungsfeldern durch die Steuerungsgruppe

– Erarbeitung von Maßnahmen zur Gefährdungsreduktion (Maßnahmenplan)

– Zuständigkeiten und Fristen festlegen

– Festlegen von Kontrollzeitpunkten

5. Arbeitsrechtliche Aspekte des Home-Office

Die Gesetzeslage ist im Bereich des Home-Office noch sehr jung und damit gibt es noch keinen großen Erfahrungsschatz bzw. Rechtsprechungen, auf die sich Bezug nehmen lässt. Doch das wird sich mit zunehmender Arbeit aus dem Home-Office schnell ändern.


Individuelle Vereinbarung – Die „Home-Office-Vereinbarung“ oder „Telearbeitsvereinbarung“

Aus arbeitsrechtlicher Sicht empfiehlt es sich auf jeden Fall, wenn das von beiden Seiten Arbeitgeber- und Arbeitnehmerseite gewünscht ist, eine schriftlicher Vereinbarung über die Möglichkeit des Home-Office zu treffen und Regelungen (z.B. zur Erreichbarkeit) hierzu gemeinsam mit der Arbeitnehmervertretung (Betriebsrat/ Personalrat) zu erarbeiten. Die Arbeitsstättenverordnung schreibt vor, dass „Arbeitgeber und Beschäftigte die Bedingungen der Telearbeit arbeitsvertraglich oder im Rahmen einer Vereinbarung“ festhalten müssen. Hierfür bieten sich zwei Formen der Vereinbarung an – die individuelle und  und die kollektive Vereinbarung.


Kollektive Vereinbarung – Die Betriebsvereinbarung/ Dienstvereinbarung „Home-Office“

Es empfiehlt sich zur klaren Regelung der Home-Offcie-Arbeit eine Betriebsvereinbarung nach §77 BetrVG zu erstellen. In Betrieben mit Arbeitnehmervertretungen ist diese im Rahmen der Mitbestimmungspflicht (§87 Abs. 1 Nr. 7 BetrVG, https://dejure.org/gesetze/BetrVG/87.html) mit einzubinden. Die Betriebsvereinbarung schafft im Vorfeld die Voraussetzungen für das Arbeiten im Home-Office und erspart meist viel Ärger und Unstimmigkeiten in der Zukunft.


Die Betriebsvereinbarung „Home-Office“

  1. Prozess der Beantragung
  2. Prüfung der Voraussetzung/ Eignung des MA
  3. Arbeitsorganisation
  4. Arbeitszeit & Erreichbarkeit
  5. Gefährdungsbeurteilung
  6. Zutrittsnotwendigkeit des Arbeitgeberverantwortlichen
  7. Einrichtung des Arbeitsplatzes
  8. Datenschutz
  9. Haftung (z.B. bei Arbeitsunfähigkeit aufgrund technischer Probleme)
  10. Schriftliche Fixierung des Home-Office in individueller Vereinbarung
  11. Meldung von Arbeitsunfällen
  12. Rückkehrmöglichkeit – Maßnahmen wenn Home-Office nicht funktioniert

 

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Steve Hoffmann
Beratung & Projektleitung für BGM-Analysen und Mitarbeiterbefragungen

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