Neufassung im SGB IX ab 2018 – Auswirkungen für das Betriebliche Eingliederungsmanagement

Am 01.01.2018 trat die Reformstufe 2 des Bundesteilhabegesetzes in Kraft.

 

Aufgrund dessen besteht das SGB IX nun aus drei Teilen. Der erste und dritte Teil traten in diesem Zuge in Kraft. Der Kern des Schwerbehindertenrechts (Teil 3) bleibt allerdings unberührt. Teil 2 ist an die Reformstufe 3 gekoppelt und wird am 01.01.2020 in Kraft treten.

 


Was bedeutet diese Änderung für das Betriebliche Eingliederungsmanagement (BEM) Ihres Unternehmens?

Erst einmal wurde der Begriff der Behinderung neu definiert und damit der UN-Behindertenkonvention angepasst (§ 2 I SGB IX).

Der alte § 84 II SGB IX war die Gesetzesgrundlage für das BEM. Ab sofort finden Sie ihn als § 167 II SGB IX leicht verändert vor. Die ursprünglich dort erwähnten Gemeinsamen Servicestellen gibt es nicht mehr. Der Gesetzgeber hat sich von dieser Idee verabschiedet und dafür die Zuständigkeiten der Rehabilitationsträger für eingehende Anträge von Versicherten neu geregelt.  Seit dem 01.01.2018 ist derjenige Rehabilitationsträger zuständig, der zuerst aufgesucht wird. Des Weiteren sollen auch unabhängige Beratungsstellen gestärkt werden.

Auch im Gespräch mit BEM-Experten wurde deutlich, dass die Gemeinsamen Servicestellen nicht so genutzt wurden wie es ursprünglich gedacht war.

Der Arbeitgeber ist im Rahmen des BEM gem. § 167 II S. 4 SGB IX nun aufgefordert, in Fällen möglicher Leistungen zur Teilhabe oder begleitende Hilfen im Arbeitsleben, die Rehabilitationsträger und bei schwerbehinderte Arbeitnehmern die Integrationsämter zum Verfahren hinzuzuziehen.

Die Interessenvertretungen sind jetzt im § 176 SGB IX genannt (alt: § 102 SGB IX).

Des Weiteren hat sich auch die Fundstelle für die stufenweise Wiedereingliederung erkrankter Mitarbeiter geändert. Sie finden diese jetzt in § 44 SGB IX.

Die Integrationsämter sollen früher als bisher vom Arbeitgeber in das Betriebliche Eingliederungsmanagement (BEM) eingebunden werden, so dass eine Behinderung oder Chronifizierung einer Erkrankung des Arbeitnehmers möglichst vermieden werden kann. Daher sind sie bereits im § 3  I SGB IX  genannt, in dem es um den Vorrang der Prävention geht.

 

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Was ändert sich für die Schwerbehindertenvertretungen Ihres Unternehmens?

Die Stellung der Schwerbehindertenvertretung wird gestärkt. So sind ab sofort vom Arbeitgeber ausgesprochene Kündigungen eines Schwerbehinderten ohne die vorherige Beteiligung der Schwerbehindertenvertretung (SBV) unwirksam (§ 178 II S. 3 SGB IX). Die SBV kann sich an das Arbeitsgericht wenden und dem Arbeitgeber drohen im Falle der Zuwiderhandlung bis zu 250.000 € Ordnungsgelder.

Aufgrund der demografischen Entwicklung gibt es zunehmend schwerbehinderte Menschen in den Unternehmen. Bis zum Jahreswechsel wurde für 200 Schwerbehinderte eine SBV freigestellt. Ab jetzt gibt es die Freistellung bereits ab 100 schwerbehinderten Mitarbeiter (§ 179 IV SGB IX). Damit wird der demografischen Entwicklung und dem entsprechenden Anstieg der Arbeitsbelastung der SBV Rechnung getragen.

Analog wurde die Grenze für die Heranziehung des SBV-Stellvertreters auf 100 Schwerbehinderte gesenkt (§ 178 I S. 4 SGB IX). Die Schulungsmöglichkeit ist in § 179 IV SGB IX geregelt.  Gem. § 179 VIII S. 3 SGB IX steht der SBV nun auch eine Bürokraft im erforderlichen Umfang zu. Die Kosten trägt der Arbeitgeber.

 


Was ist neu für den Arbeitgeber?

Nach § 165 I S. 1 SGB IX muss der (öffentliche) Arbeitgeber „nach einer erfolglosen Prüfung zur internen Besetzung eines Arbeitsplatzes“ eine Meldung an die Arbeitsagentur vornehmen.

Ab sofort gibt es, statt des Beauftragten des Arbeitgebers nun einen Inklusionsbeauftragten. In § 181 SGB IX ist geregelt, dass dieser den Arbeitgeber in Angelegenheiten schwerbehinderter Menschen vertritt und auf die Einhaltung der Verpflichtungen achtet.

Das Integrationsamt soll nun auch im Falle von Meinungsverschiedenheiten zwischen Arbeitgebern und SBV vermittelnd tätig werden und gem. § 166 I S. 5 SGB IX auf eine Inklusionsvereinbarung hinwirken. Diese ist auch dazu gedacht vorhandene Barrieren in Arbeitsprozessen aus dem Weg zu räumen.

 


Fazit

Durch die Novellierung des SGB IX zum 01.01.2018 hat sich v.a. die Paragraphenreihenfolge geändert. Für das BEM sind die folgenden Fundstellen für Sie wichtig:

  • 2 SGB IX
  • 3 SGB IX
  • 44 SGB IX
  • 167 II SGB IX
  • 176 SGB IX

Der Gesetzgeber nimmt das BEM noch stärker als Frühwarnsystem wahr und fordert alle Beteiligten zu einer möglichst frühzeitigen Zusammenarbeit und Intervention zu Gunsten des erkrankten Arbeitnehmers auf.

 

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