Arbeitsmedizinische Vorsorgeuntersuchungen nach ArbMedVV organisieren

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Jeder Betrieb braucht einen Betriebsarzt

Braucht mein Betrieb überhaupt einen Betriebsarzt? Diese Frage stellen sich viele Unternehmer, die nur wenige Arbeitnehmer beschäftigen und darum glauben, von diesen Verpflichtungen befreit zu sein. Das ist jedoch nicht der Fall. Jeder Arbeitgeber, jeder Verein, jede Stiftung und Behörde muss für seine Mitarbeiter einen Betriebsarzt bestellen, sofern es aufgrund der „Unfall- und Gesundheitsgefahren“ oder anderer Umstände im Betrieb nötig ist. Das besagen §§ 1 und 2 des  Arbeitssicherheitsgesetzes, und diese treten bereits ab dem ersten Mitarbeiter in Kraft. Weiterhin gilt, dass es auch eine sicherheitstechnische Betreuung geben muss, die über eine Fachkraft für Arbeitssicherheit geregelt wird.

Doch was macht ein Betriebsarzt genau, muss man einen einstellen oder wie tut man den Vorschriften am einfachsten Genüge?

 


Nicht jeder Betrieb muss einen eigenen Betriebsarzt einstellen

Die Gesundheit der Mitarbeiter ist das Kapital des Arbeitgebers – nicht erst in Zeiten von Corona. Das Unternehmen ist verpflichtet, die Gesundheit seiner Angestellten zu schützen, indem etwa die Arbeitssicherheit gewährleistet wird und nötige Untersuchungen fachgerecht ausgeführt werden können. Rund um dieses Thema gibt es um die 2.000 Rechtsvorschriften und Regelwerke des Arbeits- und Gesundheitsschutzes.

Unternehmen haben bereits seit 1973 die Pflicht, für ihre Mitarbeiter einen Betriebsarzt zu bestellen. Oftmals sind diese Vorschriften aber unbekannt, gerade in kleinen Unternehmen. Passiert jedoch ein Unfall, dann stehen die Gewerbeaufsicht und die Berufsgenossenschaft vor der Tür, und das böse Erwachen kommt.

Darüber hinaus müssen Angestellte die Möglichkeit haben, sich von einem Betriebsarzt mindestens beraten bzw. untersuchen zu lassen. Darunter fallen etwa die arbeitsmedizinischen Untersuchungen, G-Untersuchungen, Vorsorgeuntersuchungen usw. Hier hat sich einiges getan, denn seit 2008 sind die sogenannten G-Untersuchungen keine verbindliche Rechtsgrundlage mehr, sondern die G-Grundsätze sind Handlungsanleitungen für den Betriebsarzt. Für den Arbeitgeber gilt die Verordnung zur arbeitsmedizinischen Vorsorge (ArbMedVV).

Es wäre jedoch übertrieben und sogar unmöglich, dass jedes Unternehmen einen Betriebsarzt anstellen müsste. Arbeitgeber müssen lediglich nachweisen, dass sie eine der Betriebsgröße angemessene Betreuungsicherstellen.

 


Weniger Untersuchungen, mehr Beratung

Die ArbMedVV ist eine individuelle Arbeitsschutzmaßnahme. Sie informiert die Arbeitnehmer über den Zusammenhang zwischen der Arbeit und ihrer Gesundheit. Dafür wird ein ärztliches Beratungsgespräch mit Anamnese durchgeführt, was jedoch nicht zwingend bedeutet, dass auch eine Untersuchung vorgenommen wird. Diese kann dem Mitarbeiter angeboten werden, darf jedoch nicht gegen seinen Willen durchgeführt werden. Zu den arbeitsmedizinischen Vorsorgen zählen:

  • die Pflichtvorsorgen
  • die Angebotsvorsorgen
  • die Wunschvorsorgen

Zusätzlich gibt es auch:

  • Eignungsuntersuchungen
  • Tauglichkeitsuntersuchungen
  • Einstellungsuntersuchungen


 

Letztere haben den Zweck, die gesundheitliche Eignung für berufliche Anforderungen nachzuweisen und beruhen auf einer anderen Rechtsgrundlage. Wir wollen die einzelnen Untersuchungen einmal näher betrachten:

 

Untersuchungen im Überblick:

  • Pflichtvorsorgen haben einen verpflichtenden Charakter, wie der Name schon sagt. Sie dienen der arbeitsmedizinischen Vorsorge. Sowohl Arbeitgeber als auch Arbeitnehmer müssen sich mit diesen Vorsorgen beschäftigen.
  • Angebotsvorsorgen sind vom Arbeitgeber dann anzubieten, wenn die Tätigkeit für den Arbeitnehmer potenziell gefährdend ist. Der AG muss sie also anbieten, der Arbeitnehmer muss jedoch nicht teilnehmen. Es gibt aktuell keine Rechtsgrundlage für den Fall, dass eine später auftretende Erkrankung des Arbeitnehmers durch seine Teilnahme an der Angebotsvorsorge hätte verhindert werden können. Er muss jedoch damit rechnen, dass auch die Versicherung bemängelt, dass er seiner Mitwirkungspflicht nicht nachgekommen ist. Das kann auch finanzielle Auswirkungen haben.
  • Wunschvorsorgen müssen über die arbeitsmedizinische Vorsorge hinaus gewährt werden, es sei denn, es besteht keine Gesundheitsgefährdung.
  • Eignungsuntersuchungen sollen sicherstellen, dass der Arbeitnehmer für die berufliche Anforderung geeignet ist. Basis ist eine arbeitsrechtliche Vereinbarung zwischen dem Arbeitgeber und seinem Mitarbeiter. Je nach Aufgabe geht es dabei um die körperliche und geistige Eignung. Ähnlich ist es bei den Tauglichkeits- und Einstellungsuntersuchungen. Sie haben nicht primär die Aufgabe, die Gesundheit der Mitarbeiter zu schützen.


Den Betriebsarzt online konsultieren? Ja, das ist möglich, unter bestimmten Bedingungen

Die Zeiten ändern sich und die Welt wird mehr und mehr digital. Arbeitnehmer sitzen im Homeoffice und sind dennoch immer erreichbar, digitale Arbeitsunfähigkeitsbescheinigungen werden von Arbeitgebern anerkannt. Auch der Betriebsarzt kann auf digitalem Weg seinen Aufgaben nachgehen und muss nicht unbedingt vor Ort sein. Betriebe mit bis zu zehn Mitarbeitern haben es besonders leicht, diese flexible Lösung zu wählen, denn sie müssen keine festen Einsatzzeiten des Betriebsarztes nachweisen.

Schon länger ist die telefonische Beratung erlaubt, seit 2018 auch die Fernbehandlung. Das gilt natürlich nur, wenn eine körperliche Untersuchung für den Sachverhalt nicht notwendig ist! Dann kann der Betriebsarzt per Videokonferenz zugeschaltet werden, wenn eine Sitzung des Arbeitsschutzausschusses stattfindet. Oder er bietet für Arbeitnehmer eine Videosprechstunde an.

Dafür ist es jedoch notwendig, dass die Technik einwandfrei funktioniert und dass die Internetverbindung stabil ist und eine ausreichende Bandbreite und Bildqualität bietet. Besonders relevant ist die Einhaltung aller Maßnahmen zur Datensicherheit. Am besten arbeitet man mit einem zertifizierten Anbieter für solche Videokonferenzen zusammen, der in seinen AGB ausdrücklich die Datensicherheit gewährleistet. Die Server sollten unbedingt in Deutschland stehen. Das garantiert einerseits eine schnelle Verbindung und andererseits, dass die strengen deutschen Datenschutzrichtlinien zum Einsatz kommen.

Der Mitarbeiter muss ebenso wie in einem Gespräch unter vier Augen die Möglichkeit haben, allein mit dem Arzt zu sprechen. Selbstverständlich unterliegt auch ein solches Gespräch der Schweigepflicht.

 


Digital genügt nicht immer

Manchmal müssen körperliche Untersuchungen durchgeführt werden. Das bedeutet jedoch nicht unbedingt, dass der Betriebsarzt selbst vor Ort sein muss. Er kann auch eine Assistentin oder einen Assistenten beauftragen, die notwendigen Untersuchung durchzuführen und ihm die Ergebnisse zu übertragen. Auch die Beurteilung eines Arbeitsplatzes ist u.U. online möglich.

Der digitale Kontakt zum Betriebsarzt hat viele Vorteile. Es herrscht nämlich ein Mangel an solchen Ärzten, was bei Unternehmen zu Problemen führen könnte. Zudem ist der Betriebsarzt selbst nicht an einen Einsatzort gebunden, sondern kann überall dort agieren, wo er gebraucht wird.

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