Steuerfreibetrag für Maßnahmen der betrieblichen Gesundheitsförderung (BGF)

Photo by Kelly Sikkema on Unsplash

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Bereits seit dem 1. Januar 2008 wird die Förderung der Mitarbeitergesundheit steuerlich unterstützt. Hierdurch soll das Ziel erreicht werden, Arbeitnehmer vermehrt zu motivieren, gesundheitsförderliche Strukturen anzunehmen um letztlich gesundheitliche Risiken zu minimieren, um so bestenfalls möglichst viele Krankheiten verhindern (vgl. BMfG, 2020). Die Steuerfreiheit bezieht sich auf Maßnahmen, die der Verbesserung des Gesundheitszustands der Mitarbeiter (Primärprävention) dienen und kann sowohl im betrieblichen Setting als auch im privaten Alltag eingesetzt werden.

Seit dem 1. Januar 2020 wurde der Steuerfreibetrag für Arbeitgeber von 500€ auf 600€ brutto erhöht. Somit stehen dem Arbeitgeber pro Mitarbeiter und Jahr nun einhundert Euro mehr zur Verwendung um gesundheitsförderliche Strukturen in das Unternehmen zu implementieren.

Der Steuerfreibetrag bezieht sich auf die Einkommenssteuer und ist somit im § 3 Nr. 34 des EStG geregelt. Des Weiteren bezieht sich der Steuerfreibetrag auf das Lohnsteuerrecht, nicht aber auf das Umsatzsteuerrecht (vgl. IHK, 2019). Genauere Informationen zur steuerlichen Absetzbarkeit erteilen Ihnen, als Arbeitgeber die jeweiligen Finanzämter oder der Steuerberater.

 


Anforderungen für die Gewährung des Freibetrags

Um von dem Steuerfreibetrag zu profitieren, muss der Arbeitgeber einiges beachten. Zunächst kann der Freibetrag nur für Leistungen gewehrt werden, die ansonsten lohnsteuerpflichtig wären und zusätzlich zu dem im Arbeitsvertrag festgelegten Arbeitsumfangs erbracht werden (IHK, 2019). Der Arbeitgeber ist dazu verpflichtet, die Zuschüsse zu den Gesundheitsleistungen gesondert neben dem ohnehin gewährten Arbeitslohn zu überweisen bzw. bei innerbetrieblicher Verwendung nachzuweisen (Vereinigte Lohnsteuerhilfe e.V., 2020).

Eine gesundheitsförderliche Maßnahme, die im überwiegend innerbetrieblichen Sinne angeboten wird (beispielsweise Gesundheitschecks im Rahmen eines Gesundheitstages), stellt keinen lohnsteuerpflichtigen Betrag dar.

Entscheidend für die Steuerbefreiung ist darüber hinaus, dass die Maßnahmen die Anforderungen des §20 a und b SGB V hinsichtlich Qualität, Zielgerichtetheit und Zweckbindung erfüllen (BmfG, 2020).

Die Zentrale Prüfstelle Prävention (ZPP) prüft die Maßnahmen und Durchführenden hinsichtlich der Bestimmungen des §20 SGB V und entscheidet daraufhin über die Zertifizierung von betrieblichen gesundheitsförderlichen Interventionen, welche künftig maßgeblich für die Steuerbefreiung dieser Interventionen ist (vgl. Industrie- und Handelskammer Köln, 2019). Daher wird für alle nach dem 31.12.2019 eingeführten Maßnahmen zur betrieblichen Gesundheitsförderung die entsprechende Anerkennung der ZPP bei der Beantragung des Steuerfreibetrags verlangt (vgl. ebd.).

Ist sich ein Arbeitgeber unsicher ob etwaige Gesundheitsmaßnahmen steuerfrei bezuschusst werden, sollte direkt die ZPP zu Rate gezogen werden. (https://www.zentrale-pruefstelle-praevention.de)

Die Richtlinien zur Zertifizierung von Maßnahmen, die im Rahmen der betrieblichen Gesundheitsförderung im Unternehmen angeboten werden, worauf sich die ZPP bezieht, werden durch den GKV- Spitzenverband bestimmt (vgl. GKV, 2019). Die Anforderungen zur Zertifizierung beziehen sich auf das Konzept der Maßnahme (Kursinhalt) sowie die damit verbundenen (fachlichen) Qualifikationen der Anbieter und können in Ihrer Gänze dem GKV- Leitfaden Prävention entnommen werden.

Die Intention etwaiger Maßnahmen muss es sein, einerseits Informationen zu vermitteln und andererseits den Teilnehmern Handlungs- und Effektwissen mitzugeben (vgl. GKV, 2019, 3).

Darüber hinaus muss die Maßnahme ein klares Ziel verfolgen, dessen Erreichung gegebenenfalls durch eine Evaluation erkenntlich wird (vgl. ebd.).

 


Beispiele der Umsetzung etwaiger Maßnahmen

Maßnahmen zur Gesundheitsförderung können auf verhaltensbezogener sowie verhältnisbezogener Basis initiiert werden.

Verhaltensbezogene Maßnahmen setzen direkt beim Individuum, in diesem Fall dem Arbeitnehmer an, um eine persönliche gesundheitsförderliche Verhaltensweise zu etablieren (vgl. Ducki et al., 2019, 335), beispielsweise durch die von der UBGM angebotenen Seminare zur Stressreduktion oder Ernährungsberatung.

Verhältnispräventive Interventionen hingegen zielen darauf ab, gesundheitliche Risikofaktoren im Arbeitsumfeld zu reduzieren (vgl. ebd.). Durch die von der UBGM organisierte Durchführung einer Ergonomie- Beratung am spezifischen Arbeitsplatz, beispielsweise am Produktions- oder Büroarbeitsplatz werden konkrete Risiken am Arbeitsplatz deutlich und können somit optimiert werden.

Festzuhalten ist, dass eine kombinierte Durchführung von verhältnis- und verhaltensbezogenen Maßnahmen bei einer Implementierung einer betrieblichen Gesundheitsförderung in einem Betrieb zu bevorzugen ist (vgl. GKV Präventionsleitfaden 2018).

Mit der Erhöhung des Steuerfreibetrags von 100€ pro Arbeitnehmer seit dem 01. Januar 2020 werden den Betriebsverantwortlichen nun noch mehr Möglichkeiten offeriert, kombinierte Maßnahmen zur einzuführen um die Mitarbeitergesundheit möglichst nachhaltig und effektiv zu erhalten.

 

Weitere Beispiele für die Einführung von gesundheitsförderlichen Strukturen sind:

  • Kurse zur Entspannung, Stressbewältigung oder Resilienztraining
  • Kurse zur Ernährungsberatung
  • Workshops zum gesunden Schlaf für Schichtarbeiter
  • Führungskräftetrainings
    Viele weitere Interventionen sind dem Angebot der UBGM zu entnehmen. Gerne beraten wir

 

Kostenlose Erstberatung zum Steuerfreibetrag
Gerne beraten wir Sie und suchen mit Ihnen zusammen nach einer passenden Lösung für Ihr Unternehmen!

 


Autorin: Sina Dillenberger, 11.9.2020

 


Quellen:

  • Bundesministerium für Gesundheit. (2020). Steuerliche Vorteile der betrieblichen Gesundheitsförderung. Retrieved from: https://www.bundesgesundheitsministerium.de/themen/praevention/betriebliche- gesundheitsfoerderung/steuerliche-vorteile.html
  • Ducki, A., Behrendt, D., Boß, L., Brandt, M., Jannek, M., Jent, S., Kunze, D., Lehr, D., Nissen, H. & Wappler, P. (2019). In: B. Badura et al. (Hrsg.), Fehlzeiten- Report 2019. (334- 335).
  • GKV – Spitzenverband. Leitfaden Prävention – Handlungsfelder und Kriterien nach § 20 Abs. 2 SGB V. (2018). Berlin: GKV- Spitzenverband.
  • Industrie- und Handelskammer Köln. (2019). Steuerfreiheit von Gesundheitsförderungsleistungen für Arbeitnehmer – Ein Merkblatt ihrer IHK.
  • Bonn/Rhein- Sieg. Retrieved from: https://www.ihk- bonn.de/fileadmin/dokumente/Downloads/Recht_und_Steuern/Lohn_und_Einkommensteuer/ Gesundheitsfoerderungsleistungen.pdf
  • Vereinigte Lohnsteuerhilfe e.V. (2020). Betriebliche Gesundheitsförderung erhalten – so geht das. Neustadt/Weinstraße: Lohnsteuerhilfeverein Vereinigte Lohnsteuerhilfe e.V.