Die Gefährdungsbeurteilung psychischer Belastung (GBpsych) rückt nach und nach immer mehr in den Fokus der Kontrollinstanzen wie z.B. Unfallversicherungsträger, Berufsgenossenschaften oder Gewerbeaufsichtsämter. Denn erst wenige Betrieb haben die GBpsych bereits umgesetzt oder beschäftigen sich mit der Thematik.
Doch kommt es erst einmal zur Kontrolle, zieht ein versäumte Gefährdungsanalyse schnell termingebundene Auflagen mit sich. In vielen Fälle mahnen im Vorfeld bereits die Arbeitnehmervertretungen zur Durchführung der GBpsych. Nicht selten trifft man sich dann vor der Einigungsstelle oder vor Gericht wieder.
Einige erste Ergebnisse der Rechtssprechung
So können sowohl der Betriebsrat als auch der Mitarbeiter eine Gefährdungsbeurteilung verlangen. Wie diese allerdings im Betrieb umgesetzt werden soll, entscheidet der Arbeitgeber. Empfohlen wird auf jeden Fall, sich gemeinsam auf ein Vorgehen zu einigen.
Darüber hinaus gibt es bereits Urteile in Bezug auf eingesetzte Instrumente oder Analysenerfahren und ob diese für eine GBpsych ausreichend sind. Auch zum Unterrichtungsanspruch des Betriebsrate liegen bereits Entscheidungen vor. Diese können eine Orientierung sein, in welchem Masse die Arbeitnehmervertretungen über die Durchführung und Ergebnisse zu informieren sind.
Aber auch über mögliche Zusammenhänge zwischen Mobbing und psychischen Belastungen gibt es bereits ein erstes Urteil. Hier spielte die Gefährdungsanalyse ebenfalls eine wichtige Rolle.
Wir haben Ihnen in unserem Praxisleitfaden zur Gefährdungsbeurteilung psychischer Belastung unter Punkt „Urteile“ einmal alle aktuelle Rechtsprechungen in diesem Zusammenhang aufbereitet und übersichtlich mit Hinweisen zu mehr Details dargestellt.
Eine Übersicht der Urteile zur GBpsych finden Sie hier…