Menschen die durch eine Krankheit oder Unfall längerfristig nicht an ihren Arbeitsplatz zurückkehren können, gehören zum regelmäßigen Alltag eines BEM-Beauftragten. So verschieden diese Menschen und ihre Schicksale sind, so unterschiedlich ist auch der Ausgang ihrer Wiedereingliederung. Die Unterteilung dieser Arbeitnehmer (AN) in 3 Gruppen ist hilfreich, wenn man beachtet, dass die Reintegration dieser Menschen in das Arbeitsleben sehr unterschiedlich abläuft und je nach Gruppe verschiedene zusätzliche Maßnahmen erforderlich werden.
In Gruppe 1 handelt es sich vor allem um AN, die nach einer längeren krankheits- oder unfallbedingten Abwesenheit ohne großen Aufwand an ihren Arbeitsplatz zurückkehren können. Die Wiedereingliederungsmaßnahmen mit Hilfe eines BEM-Beauftragten führen in dieser Gruppe meist zu einer erfolgreichen Reintegration ohne Einschränkung der Leistungsfähigkeit.
Schwieriger und deutlich komplexer wird es im Fall der beiden anderen Gruppen. In der Gruppe 2 findet man diejenigen, die länger arbeitsunfähig sind und nur eingeschränkt oder mit Hilfe von Maßnahmen, wie Weiterbildung oder Umgestaltung des Arbeitsplatzes, zurückkehren können. Hier sollten Ansprüche aus den gesetzlichen wie privaten Versicherungen geprüft werden. Eine umfangreiche Prüfung der Ansprüche führt dazu, dass die Existenz des Mitarbeiters gesichert werden kann. Durch die finanzielle Entlastung auf Seiten des AN entstehen parallel dazu auch für den Arbeitgeber neue Möglichkeiten der Reintegration.
Betriebliches Eingliederungsmanagement IV – Versicherungsrechtliche Aspekte im BEM
Dasselbe gilt für die Gruppe 3, in denen sich die AN befinden, die langfristig ihrem Arbeitsplatz fern bleiben müssen und eventuell dauerhaft arbeitsunfähig bleiben. Hier kann kompetente Beratung rund um die private Vorsorge, wie etwa die Berufsunfähigkeitsversicherung (BU), dem AN neue Perspektiven eröffnen. Der AN ist so nicht nur finanziell gut beraten, sondern erhält neue Handlungsspielräume, die auch das Verhältnis zum Arbeitgeber nachhaltig entlasten können.
Besteht in Gruppe 1 noch eine überschaubare Lage für den BEM-Beauftragten, so wird hier deutlich, dass in den beiden anderen Gruppen ein hoher Bedarf an Beratung vorhanden ist. Insbesondere im Bereich der privaten Versicherungen können sowohl für AG als auch AN enorme Entlastungen herbeigeführt werden. Ohne umfassende Beratung, können selbst auf den ersten Blick sinnvoll erscheinende Maßnahmen ungewollte Nebeneffekte auslösen. Erfolgt beispielsweise in Gruppe 2 der AN eine nicht der Leistungsfähigkeit entsprechende Wiedereingliederung, läuft der AN Gefahr, Ansprüche aus einer privaten BU zu verlieren. Dies geschieht dann, wenn der Umfang der Beschäftigung 50% übersteigt, der AN jedoch ein BU-Fall wäre. Doch nicht nur Ansprüche aus der BU werden riskiert. In vielen Fällen müssen neben privaten Versicherung auch mögliche Ansprüche bei den Krankenkassen, der Agentur für Arbeit und anderen Integrationsdiensten koordiniert werden, insbesondere wenn eine dauerhafte Behinderung des Betroffenen feststeht.
Sie als BEM-Verantwortliche müssen aber keine Versicherungsexperten oder Rentenberater werden, um diese Fragen fachkundig klären zu können. Sie sollten aber wissen, dass es oft Versicherungsansprüche bei den Mitarbeitern gibt, die hinsichtlich einer professionellen Beratung im Rahmen des betrieblichen Eingliederungsmanagements zu beachten sind und für die man ggf. auch professionelle Unterstützung durch ausgewiesene und unabhängige Rentenberater hinzuziehen kann.
Die UBGM bietet ab 2016 im Rahmen des Seminars „Betriebliches Eingliederungsmanagement IV – Versicherungsrechtliche Aspekte im BEM“ allen BEM-Verantwortlichen Unterstützung an.